Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. März 1983
§ 2

§ 2 – Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die Hauptzollämter.

Kurz erklärt

  • Die Hauptzollämter sind verantwortlich für die Umsetzung dieser Verordnung.
  • Die Verordnung bezieht sich auf bestimmte Rechtsakte, die in § 1 genannt sind.
  • Die Zuständigkeit liegt bei den Hauptzollämtern.
  • Es handelt sich um eine offizielle Regelung.
  • Die Hauptzollämter haben eine wichtige Rolle in der Durchführung.